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Family Limited Partnership (FLP)

 

Eine FLP ist eine Kommanditgesellschaft (KG) nach schottischem oder US-Recht, deren Gesellschafter Mitglieder derselben Familie sind.

Eine FLP besteht wie jede KG aus:

  • einem Komplementär, der für die Verwaltung der KG und ihres Vermögens verantwortlich ist und

  • Kommanditisten, die jeweils eine Beteiligung am Kapital und Einkommen der FLP haben, aber keine Kontrolle über deren Management oder das Tagesgeschäft haben.

Der “General Partner” (Komplementär) ist in der Regel eine juristische Person, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Sie sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Sie auch nach Übertragung Ihres Vermögens an die FLP die endgültige Kontrolle darüber behalten. Bei den “Limited Partners” (Kommanditisten) handelt es sich in der Regel um Kinder und andere Familienmitglieder, während Sie in der Regel auch eine Minderheitsbeteiligung als Limited Partner halten würden.

Funktionsweise im Detail

 

Ein FLP soll die rechtliche Kontrolle über das KG-Vermögen von seinem wirtschaftlichen Genuss trennen. Die rechtliche Verfügungsgewalt über das Gesellschaftsvermögen liegt beim Komplementär – also faktisch bei Ihnen. Die wirtschaftliche Nutzung des Vermögens (d.h. das Recht auf Einkommen und Kapital) gehört den Limited Partners, Entscheidungen über Ausschüttungen liegen jedoch im Allgemeinen im Ermessen des General Partners – dies ähnelt der Beziehung zwischen dem Treuhänder und den Begünstigten eines Trusts oder dem Vorstand von Direktoren und Aktionären einer FIC.

FLPs sind eine beliebte Struktur zur Vermögensplanung, da diese Trennung von Kontrolle und wirtschaftlichem Eigentum den Vermögensschutz gegenüber Gläubigern verbessert und das Risiko der Verschwendung durch „Begünstigte“ (Limited Partners) minimiert. Ein Kommanditist ist am Einkommen oder Kapital der FLP nur in dem Umfang beteiligt, der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist – der entsprechend den Bedürfnissen und Nachfolgeplanung jeder Familie gestaltet werden kann. Darüber hinaus liegt das das Recht der Gewinnzuteilung im Ermessen des Komplementärs – selbst wenn der Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger erworben werden sollte, ist der Anteil daher nur ein vertragliches Recht und nicht gegen das Vermögen der Gesellschaft durchsetzbar.

FLPs werden im UK und in den USA als steuertransparent behandelt. Die Gesellschaft bezahlt keine Steuern. Steuerpflichtig sind die Kommanditisten, die auch eine Steuererklärung im UK bzw. USA einreichen müssen. Hat die FLP aber keine Gewinne, die einen UK-Bezug bzw. US-Bezug haben, fällt dort auch keine Steuer an.

Jeder Limited Partner kann Vermögenswerte in die FLP einbringen. Üblich ist jedoch, dass nur Sie (als Eigentümer des in die FLP zu übertragenden Vermögens) Vermögen in die FLP verschieben.

Vermögenswerte, die von Ihnen in die FLP eingebracht werden, werden als Geschenk an die anderen Limited Partner behandelt – der Wert des Geschenks hängt von den Anteilen des Limited Partner an der FLP ab. 

Es ist wichtig zu bedenken, dass die Übertragung von Vermögenswerten die FLP – und alle nachfolgenden Änderungen der prozentualen Anteile der Limited Partners – Auswirkungen auf Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer im Wohnsitzstaat der Beteiligten haben können. Eine sorgfältige Planung kann diese Steuerbelastung jedoch mindern. Es ist daher sehr vorteilhaft, wenn Sie und Ihre Familie in einem Land wohnansässig und steuerpflichtig sind, wo es keine Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu beachten gibt.